Satzung
des Vereins „Die NaturFreunde“ Landesverband Brandenburg e.V.
vom 26.03.2011
Artikel 1
Name und Grundlagen
1. Der Verein führt den Namen „Die NaturFreunde“, Verband für Umweltschutz, Touristik und Kultur, Landesverband Brandenburg e.V. (Kurzbezeichnung: NaturFreunde Land brandenburg). Der sitz des Vereins ist Potsdam.
Der Landesverband bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
Er besitzt den Status eines anerkannten Naturschutzverbandes nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes.
2. Der Landesverband besteht auf dem Territorium des Bundeslandes Brandenburg und ist Mitglied des Vereins „NaturFreunde Deutschlands“.
3. Der Verein ist beim Amtsgericht Potsdam unter der Nummer VR 7328 P eingetragen.
Artikel 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist es:
1. den Natur- und Umweltschutz sowie die Landschaftspflege zu fördern mit dem Ziel, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern sowie ein ökologisches Bewusstsein bei den Mitgliedern und anderen Bürgern zu entwickeln
2. die internationale Gesinnung zu pflegen und für Völkerverständigung einzutreten sowie Friedensbemühungen und Abrüstung zu unterstützen
3. die Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung sowie
4. die Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe zu fördern.
Artikel 3
Maßnahmen
1. Alle Maßnahmen und Tätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und sozialverträglichen Ziele im Sinne des Artikels 2 zur Voraussetzung.
2. Ziel ist es, dazu beizutragen, dass Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur in einer gesunden natürlichen Umwelt, in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
3. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehende Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle anderen Aktivitäten stehen auch unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Umwelt- und Naturschutzes.
4. Der Zweck 1 Artikel 2 , „Förderung von Natur- und Umweltschutz und Landschaftspflege“ soll insbesondere erreicht werden durch
- die umweltpolitische und naturschutzfachliche Befassung mit dem Natur- und Umweltschutz z.B. in entsprechenden Facharbeitsgruppen und die Durchführung von Landschaftspflegearbeiten
- die Förderung des Natur- und Umweltschutzes im touristischen Bereich, etwa durch Aufzeigen, Entwickeln und Publizieren entsprechender Handlungs- und Durchführungsalternativen und durch beispielhafte Exkursionen hierzu zur Entwicklung der Natur- und Umweltverträglichkeit des Tourismus
- die Anlage und Markierung von Wanderwegen sowie die Ausbildung, Weiterbildung und Anleitung von Wanderleitern und Wegewarten
- die Durchführung von Veranstaltungen wie Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen u. Ä.;
- die Anlage von Sammlungen und Büchereien.
5. Der Zweck 2 Artikel 2 „Pflege und Förderung von internationaler Gesinnung und Völkerverständigung sowie Frieden und Abrüstung“ soll insbesondere erreicht werden durch
- Organisation und Durchführung von gemeinsamen Begegnungsveranstaltungen, die dem Satzungszweck dienen, etwa zum Abbau von Vorurteilen und zum Kennen lernen der jeweiligen Kultur und Lebensweise
- Durchführung von internationalen Begegnungen und Seminaren sowie Projekten etwa zur Befassung mit historischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen, wobei Grundlage der Kooperation das Bekenntnis zu Demokratie, Toleranz und Völkerverständigung ist.
6. Der Zweck 3 Artikel 2 „Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung“soll insbesondere erreicht werden durch
- Vermittlung von Umweltwissen und Entwicklung eines ökologischen Bewusstseins
- die Durchführung von Umwelt-Arbeitsgemeinschaften
- Organisation und Durchführung von geführten umwelt- und sozialverträglichen Wanderungen, um das Interesse an Natur und Umwelt zu wecken und erforderliches ökologisches Wissen zu vermitteln
- den Erwerb, den Bau, die Verwaltung und die Betreuung von NaturFreundehäusern soweit sie ausschließlich und unmittelbar Satzungszwecken dienen.
7. Der Zweck 4 Artikel 2 „Förderung der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe“ soll insbesondere erreicht werden durch
- die Organisation und Durchführung von Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung: Ferienfreizeiten, Jugendcamps, Naturerlebnistagen, Gruppennachmittagen für Kinder und Jugendliche u. Ä..
- Integration und Unterstützung von Alten und Behinderten durch gemeinsame Freizeitgestaltung, etwa durch Fahrten, Seminare, Veranstaltungen.
Artikel 4
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein “NaturFreunde” Bundesgruppe Deutschlands e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Artikels 2dieser Satzung zu verwenden hat.
Artikel 5
Orts- und Regionalgruppen, Fachbereiche, Häuserverein
1. Die im Artikel 3 dieser Satzung beschriebenen Tätigkeiten werden landesweit in Orts- oder Regionalgruppen durchgeführt.
Orts- oder Regionalgruppen sind jeweils rechtlich selbstständige juristische Personen, die Mitglieder dieses Vereins sind.
2. Die Mitglieder der Gruppen wählen auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung einen vorstand und Delegierte für die landesverbandsversammlung und deren Vertreter.
3. Soweit erforderlich kann dieser Verein Regionalverbände, sowie Fachbereiche zur Durchführung der Vereinstätigkeit gründen. Diese sind unselbstständige Gliederungen des Vereins.
4. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und die vom Bundeskongress beschlossenen Richtlinien für die fachgruppen.
5. Die Beschlüsse der verbandsorgane sind für alle Mitglieder und gruppierungen verbindlich.
6. Zur Umsetzung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der NaturFreundehäuser mittels eines Pacht- oder Unterpachtvertrages an selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser vereine gelten die Artikel 1 - 4 dieser Satzung.
7. Die Realisierung der Aufgaben des Satzungszweckes, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können, kann einem extra dazu zu gründenden Trägerwerk übertragen werden.
Über die Gründung und die Rechtsform (e.V. oder gGmbH) des Trägerwerkes entscheidet der Landesvorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.
Der Verein kann Mitglied des Trägerwerkes werden. Im Falle der Rechtsform gGmbH ist eine 100% Teilhaberschaft ausgeschlossen.
Vorstandsmitglieder des Vereins dürfen im Trägerwerk keine Vorstandsämter ausüben und nicht mit besonderen Vollmachten im Sinne des § 30 BGB für das Trägerwerk beauftragt sein.
Artikel 6
Kindergruppen und NaturFreundejugend
1. Der Landesverband sieht es als wichtige Aufgabe an, Kinder und Jugendliche für die Ziele der NaturFreundeorganisation zu gewinnen. Deshalb ist dieser Personenkreis nach Möglichkeit in eigenen Gruppen zusammenzufassen. Damit soll eine selbstständige Entwicklung und Entfaltung gewährleistet werden.
2. Die NaturFreundejugend im Verein “NaturFreunde Land Brandenburg“ ist der Organisationsträger der NaturFreundekinder- und Jugendgruppen des Landesverbandes. Die Kinder- und Jugendgruppen sind den jeweiligen Ortsgruppen angeschlossen und arbeiten eigenverantwortlich. Sie beziehen sich auf diese Satzung und auf die „Richtlinie für die NaturFreundejugend“, die von der landesjugendkonferenz beschlossen und von der Landesverbandsversammlung bestätigt wird.
3. Das höchste Organ der NaturFreundejugend ist die Landesjugendkonferenz. Sie wählt die Landesjugendleitung. Diese plant und organisiert die Arbeit der NaturFreundejugend eigenständig.
4. Die Jugendleitung hat einen Plan für einen eigenen Haushalt aufzustellen und diesen vor Annahme durch die NaturFreundejugend dem Landesvorstand zur Bestätigung vorzulegen. Einwendungen sind zu berücksichtigen, wenn der Vorschlag der Satzung oder den Richtlinien für die NaturFreundejugend widerspricht bzw. die Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt ist. Die Kassenführung erfolgt in Eigenverantwortung.
5. Die Landesjugendleitung wird durch ihren Vorsitzenden im Landesvorstand vertreten.
Artikel 7
Mitgliedschaft
1. Jeder Bürger kann Mitglied des Vereins „NaturFreunde Land Brandenburg“ werden. Bei Kindern muss die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
2. Die Mitglieder des Vereins „NaturFreunde Land Brandenburg“ sind in Orts- oder Regionalgruppen organisiert. In Ausnahmefällen ist für natürliche Personen auch eine Direktmitgliedschaft möglich. Stimm- und Wahlrecht kann nur über eine Orts- oder Regionalgruppe erworben werden. Wer einer Orts- oder Regionalgruppe oder dem Landesverband beitritt, ist damit zugleich Mitglied des Bundesverbandes und bei der NaturFreunde Internationale.
3. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt diese Satzung, die Richtlinien sowie die Beschlüsse der landesverbandsversammlung, des Landesvorstandes und des Bundeskongresses anzuerkennen.
4. Juristische und natürliche Personen können als Förderer Aufnahme finden. Für juristische Personen ist eine korporative Mitgliedschaft möglich, sofern sie Aufgaben im Umweltschutz, der Kultur-, Sport-, Jugend- oder Sozialarbeit erfüllen und deren Ziele mit den Grundsätzen der NaturFreunde übereinstimmen. Ein Kooperationsvertrag regelt die Rechte und Pflichten sowie die Bedingungen der Zusammenarbeit.
5. Mitglieder des Vereins, die sich beim Aufbau und der Entwicklung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag freigestellt. Über die Ernennung entscheidet die Landesverbandsversammlung.
Artikel 8
Aufnahme – Austritt – Ausschluss
1. Der Beitritt zum Landesverband ist durch die Orts-, Regionalgruppenvorstände und Einzelmitglieder schriftlich gegenüber dem Landesverband zu erklären.
2. Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein „NaturFreunde Land Brandenburg“ erklären. Der austritt muss gegenüber dem Organ angezeigt werden, das über die Aufnahme entschieden hat. Im Voraus gezahlte Beiträge und Leistungen werden nicht zurückerstattet. Wechsel innerhalb von Struktureinheiten des Landesverbandes gelten nicht als Austritt.
3. Ein Mitglied, das dem Ansehen des Vereins schadet, kann ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann nur mit 2/3 Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder der landesverbandsversammlung erfolgen.
4. Gegen einen Ausschluss kann ein Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ausschlusses bei der Schiedskommission des Landesverbandes Einspruch erheben. Diese entscheidet entgültig über den Ausschluss.
Artikel 9
Finanzierung der Arbeit
1. Die Finanzierung erfolgt durch Einnahmen von Beiträgen seiner Mitglieder (Orts- und Regionalgruppen, Einzel- und korporative Mitglieder), Spenden, eigenen Veranstaltungen, erbrachten Leistungen für Dritte und Zuschüsse.
2. Jede Ortsgruppe legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge selbst fest. Über die Höhe der Beiträge die an den Landesverband abzuführen sind, entscheidet die Landesverbandsversammlung. Der Beitrag enthält sowohl den Anteil für den Landesverband, als auch den Anteil, den dieser an die Bundesgruppe abführt. Die Höhe des Beitrages der Einzel- und der korporativen Mitglieder wird vom Vorstand beschlossen.
3. Über Einnahmen und Ausgaben ist durch den Landesvorstandjährlich ein Haushaltsplan aufzustellen und ein Finanzbericht vorzulegen. Die Arbeit erfolgt auf der Grundlage einer Finanz- und Kassenordnung.
Artikel 10
Organe des Vereins
1. Vereinsorgane sind:
- Landesverbandsversammlung
- Landesvorstand
- Kontrollkommission
- Schiedskommission
Artikel 11
Landesverbandsversammlung
1. Die Landesverbandsversammlung ist das höchste Organ des Vereins „NaturFreunde Land Brandenburg“. Zwischen ihren Tagungen führt der Landesvorstand die Geschäfte. Er ist der Landesverbandsversammlung rechenschaftspflichtig. Die Landesverbandsversammlung findet als Delegiertenkonferenz jährlich im 1. Quartal des Jahres statt.
Alle 3 Jahre erfolgt auf ihr die Wahl des Landesvorstandes und der anderen Landesverbandsorgane.
2. Die Landesverbandsversammlung setzt sich zusammen aus:
- den Delegierten der Orts- und Regionalgruppen
- den Vorsitzenden der Orts- und Regionalgruppen
- den Mitgliedern des Landesvorstandes
- zwei weiteren Vertretern der Landesjugendleitung
Mit beratender Stimme:
- den Mitgliedern der Kontrollkommission
- den Mitgliedern der Schiedskommission.
3. Auf angefangene 15 Mitglieder der OG/RG entfällt ein/e Delegierte/r, der/die mindestens 12 Jahre alt sein muss.
Sind mit den weiteren Mitgliedern der OG/RG mindestens 51% der Zahl 15 erreicht, kann ein/e weitere/r Delegierte/r gestellt werden.
Ist die/der jeweilige Vorsitzende gleichzeitig Mitglied des Landesvorstandes, so hat sie/er trotzdem nur eine Stimme in der Delegiertenversammlung.
Mitglieder aus Orts- und regionalgruppen sowie Einzelmitglieder, die als Gäste an der Landesverbandsversammlung teilnehmen, haben Rederecht.
4. Die Landesverbandsversammlung wird vom Landesvorstand unter der Wahrung einer Frist von 6 Wochen einberufen und ist in verbandsüblicher Form (Verbandszeitung, Rundbrief, telekommunikative Übermittlung) einschließlich vorläufiger Tagesordnung bekannt zugeben. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform durch Postversand oder telekommunikative Übermittlung mindestens 14 tage vorher unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung. Für Orts- und Regionalgruppen sowie gewählte Mitglieder der Vereinsorgane ist der Versandweg optional, in allen anderen Fällen soll der telekommunikativen Übermittlung der Vorzug gegeben werden.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
6. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der gewählten Delegierten anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
7. Aufgaben der Landesverbandsversammlung sind:
- Beschlussfassung über die Berichte des Landesvorstandes
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Wahl des Landesvorstandes, der Kontrollkommission und der Schiedskommission
- Bestätigung des/der Vorsitzenden der Landesjugendleitung
- Bestätigung der nach den Richtlinien für Fachgruppenarbeit gewählten fachgruppenleiter und der Sprecher der Arbeitskreise
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Wahl der Delegierten und deren Vertreter zur Bundeskonferenz
- Beschlussfassung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Anträge, ausgenommen Satzungsänderungen, müssen spätestens 21 Tage vor der Landesdelegiertenversammlung beim Landesvorstand vorliegen. Über die Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung entschieden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Namentliche Abstimmung ist vorzunehmen, wenn dies von einem viertel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten verlangt wird.
9. Über die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Landesverbandsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Vorsitzenden, vom Protokollführer und dem versammlungsleiter zu unterzeichnen.
10. Die Amtsperiode der Organe des Vereins beträgt drei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet. Nach Ablauf der Amtszeit hat der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen. Kooptationen sind zwischenzeitlich auf Antrag in Mitgliederversammlungen und in Ausnahmefällen auch in Beratungen des Vorstandes möglich, im letzten Fall bedarf dies der nachträglichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Artikel 12
Landesvorstand
1. Der Landesvorstand besteht aus:
- dem Landesvorsitzenden
- zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Vorsitzenden der Landesjugendleitung.
2. Dem Landesvorstand obliegen:
- die Förderung aller Aufgaben, wie sie in der Satzung festgelegt sind
- die Durchführung der Beschlüsse der Bundesgruppe Deutschlandsund der Landesverbandsversammlung
- die Unterstützung der Gruppen zur Gewährleistung einer intensiven Vereinsarbeit
- die Aufstellung der Haushaltspläne
- die Vorlage der Jahresrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr
- die Erledigung der laufenden Geschäfte der Geschäftsordnung
- die Vorbereitung und Einberufung von Tagungen und Sitzungen einschließlich der Landesverbandsversammlung
- die Kontrolle der Arbeit des Geschäftsführers
- der Aufbau und die Pflege der Kontakte zu Landesbehörden und Landesorganisationen
- die Unterstützung der Arbeit der NFJ.
3. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung es nicht anders regelt. Über die Sitzung ist ein beschlussprotokoll zu führen.
4. Vertretungsberechtigter Vorstand gemäß § 26 BGB sind die unter Abs. 1 genannten Mitglieder des Vorstandes. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind einzeln vertretungsberechtigt. Jedes weitere Vorstandsmitglied vertritt den Verein gemeinschaftlich mit einem zweiten Vorstandsmitglied.
Der Vorstand kann per Beschluss für bestimmte Geschäftsbereiche besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen und abbestellen. Die Bestellung gilt längstens für eine Wahlperiode.
5. Die Arbeit erfolgt auf der Grundlage einer Geschäftsordnung und eines Geschäftsverteilungsplanes.
6. Der Landesvorstand tagt mindestens 6 mal jährlich. An den Beratungen nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.
Artikel 13
Die Kontrollkommission
1. Es ist eine Kontrollkommission mit mindestens drei Mitgliedern zu bilden. Sie hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Landesvorstandes und seiner Gliederungen zu überprüfen, zu protokollieren und dem Landesvorstand bzw. der Landesverbandsversammlung Bericht zu erstatten.
2. Die Kontrollkommission hat das Recht, jederzeit alle Bücher, Protokolle und Kassen des Landesverbandes und seiner Gliederungen einzusehen und an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Artikel 14
Die Schiedskommission
1. Sie entscheidet über alle internen Streitfälle innerhalb des Landesverbandes und besteht aus drei ordentlich gewählten Mitgliedern. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedskommission regeln sich nach der Bundesschiedsordnung.
Artikel 15
Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 - Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten der Landesverbandsversammlung
Artikel 16
Auflösung des Verbandes
1. Eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins bedarf der ¾ – Mehrheit der Stimmen einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung des Vereins ist das vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung regelt Artikel 4 Abs. 5
Artikel 17
Schlussbestimmungen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Alle Bestimmungen dieser Satzung beziehen sich uneingeschränkt auch auf die weibliche Sprachform.
3. Diese Satzung wurde auf der Landesverbandsversammlung am 26. März 2011 in Berlin in der vorliegenden Form beschlossen. Sie erlangt innerverbandlich sofort Wirksamkeit und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.






